Unsere Vereinssatzung

Satzung

1. Deutscher MINOX-Club e.V.


§ 1 Der Verein führt den Namen
„1. Deutscher Minox-Club e.V.“ Er hat seinen Sitz in Gießen und ist dort im Vereinsregister am 17. Februar 1993 unter der Nr. 1994 eingetragen.
Die Adresse der Vereinsgeschäftsstelle ist mit der Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden identisch.
§ 2 Zweck des Vereins:
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der
Minox Fotografie insbesondere durch
– Austausch von Informationen
– Herausgabe einer Zeitschrift
– Veranstaltung von Mitglieder- und Sammlertreffen.
§ 3 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Vereinigung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch die Vereinigung im Rahmen der Satzung. Veranstaltungen und Einrichtungen stehen ihnen zum Besuch und zur Benutzung unter Einhaltung der vom Vorstand der Vereinigung getroffenen Anordnungen zur Verfügung.
2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung und satzungsgemäßen Anordnungen der Organe der Vereinigung zu befolgen,
b) die Bestrebungen der Vereinigung zu unterstützen.
c) die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zum 1. Januar eines jeden Jahres im voraus zu entrichten.
§ 5 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Tod,
b) den freiwilligen Austritt,
c) die Streichung aus der Mitgliederliste,
d) den Ausschluß.
3. Der freiwillige Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.
4. Mitglieder, die ihren fälligen Beitrag bis zum 30. September nicht bezahlt haben, können auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
5. Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet auf ihrer nächsten Tagung endgültig.
§ 6 Organe der Vereinigung:
Die Organe der Vereinigung sind
a) der Vorsitzende,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand:
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4. Der Verein wird vom Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB nach außen vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
Über die Verwendung von Mitteln der Vereinigung, die das 5-fache eines einfachen Mitgliederbeitrages übersteigen, entscheidet der gesamte Vorstand.
5. Der Vorstand tagt jährlich mindestens zweimal. Er entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit über alle Angelegenheiten der Vereinigung, sofern diese nicht der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 8 Die Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angaben zur Tagesordnung einzuladen.
2. Eine außenordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Auf Antrag sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern und der Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren,
e) der Beschluß über Satzungsänderungen,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
g) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung und der Verwendung ihres eventuell vorhandenen Vermögens.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichen und den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 9 Auflösung der Vereinigung:
1. Die Auflösung ist nur durch die eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Stimmenmehrheit aller erschienenen Mitglieder möglich.
2. Das bei der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.